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Was regelt das Verpackungsgesetz (VerpackG) Deutschland?

Das VerpackG in Deutschland

1. Einführung in das Verpackungsgesetz (VerpackG) Deutschland

1.1 Definition und Ziel des VerpackG in Deutschland

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) der Bundesrepublik Deutschland, offiziell bekannt als das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen, stellt ein fundamentales Regelwerk dar, welches den Umgang mit Verpackungen von Produkten – von der Produktion bis zur Entsorgung – steuert. Es wurde ins Leben gerufen, um die Menge der Verpackungsabfälle zu minimieren und gleichzeitig die Effizienz der Ressourcennutzung durch Wiederverwendung und Recycling zu steigern.

Das VerpackG verfolgt mehrere zentrale Ziele, darunter:

  • Die Reduzierung der Umweltauswirkungen von Verpackungsabfällen, insbesondere durch die Vermeidung von Abfällen und die Förderung des Recyclings.
     
  • Die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im gesamten Lebenszyklus von Verpackungen.
     
  • Die Förderung von Innovationen und technologischen Fortschritten im Bereich der Verpackungsherstellung und -verwertung.

1.2 Historischer Kontext und gesetzliche Grundlage

Das VerpackG wurde erstmals im Januar 2019 in Kraft gesetzt und ersetzte das vorherige Verpackungsverordnung (VerpackV). Es dient dazu, verschiedene EU-Richtlinien, insbesondere die Verpackungs- und Verpackungsabfallrichtlinie, in nationales Recht umzusetzen und somit die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit Verpackungen in Deutschland festzulegen.
 

Die Verpackungs- und Verpackungsabfallrichtlinie wurde erlassen, um die negativen Umweltauswirkungen von Verpackungsabfällen zu minimieren und die Sammlung, Wiederverwendung, Recycling und Entsorgung von Verpackungsabfällen EU-weit zu harmonisieren. Sie legt Mindestziele für die Sammlung von Verpackungsabfällen und deren Wiederverwendung und Recycling fest und verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ziele zu erreichen.
 

Das VerpackG legt spezifische Anforderungen und Verpflichtungen für Hersteller, Importeure, Händler und Verbraucher von verpackten Produkten in Deutschland fest. Es regelt unter anderem die Registrierung von Herstellern, die Lizenzierung von Verpackungen, die Bereitstellung von Informationen, die Sammlung und Entsorgung von Verpackungsabfällen sowie die Berichterstattung und Überwachung.

2. Wer ist vom VerpackG Deutschland betroffen?

2.1 Hersteller

Hersteller, im Kontext des VerpackG, sind Unternehmen, die verpackte Waren für den deutschen Markt produzieren oder importieren. Sie sind verantwortlich für die Konformität ihrer Verpackungen mit den gesetzlichen Anforderungen und müssen sicherstellen, dass alle Verpackungen, die in Umlauf gebracht werden, lizenziert sind und den Recycling- und Wiederverwendungszielen entsprechen.

2.2 Importeure

Importeure spielen eine entscheidende Rolle im VerpackG, indem sie Waren aus anderen Ländern in den deutschen Markt einführen. Sie müssen sicherstellen, dass die Verpackungen der importierten Waren den Anforderungen des VerpackG entsprechen, einschließlich der Lizenzierung und der Einhaltung der Wiederverwendungs- und Recyclingziele.

2.3 Onlinehändler

Onlinehändler, die verpackte Waren an Endverbraucher in Deutschland verkaufen, sind ebenfalls vom VerpackG betroffen. Sie müssen sicherstellen, dass die Verpackungen ihrer Produkte lizenziert sind und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, unabhängig davon, ob die Waren im Inland produziert oder importiert wurden.

2.4 Distributoren

Distributoren, die verpackte Waren an Einzelhändler oder Endverbraucher weiterverkaufen, müssen ebenfalls die Anforderungen des VerpackG beachten. Sie spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung, dass die in Umlauf gebrachten Verpackungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und tragen Verantwortung für die Einhaltung der Lizenzierungs- und Recyclinganforderungen.

3. Verpflichtungen unter dem VerpackG in Deutschland

3.1 Systembeteiligungspflicht

Die Systembeteiligungspflicht ist ein zentrales Element des VerpackG, das sicherstellen soll, dass Hersteller und Vertreiber von Verpackungen zur Finanzierung der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen beitragen. Unternehmen, die verpackte Produkte für private Endverbraucher, also Verkaufsverpackungen, in Deutschland in Verkehr bringen, sind verpflichtet, sich an einem dualen System zu beteiligen. Dies beinhaltet die Lizenzierung der in Umlauf gebrachten Verpackungen und die Zahlung von Lizenzgebühren, die zur Finanzierung der Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfällen verwendet werden.

3.2 Melde- und Registrierungspflichten

Unternehmen, die jegliche Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen, müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren und regelmäßig über die Mengen der in Verkehr gebrachten Verpackungen berichten. Die Registrierung und Meldung von Verpackungsmengen sind Voraussetzungen für die rechtmäßige Inverkehrbringung von Verpackungen und dienen dazu, Transparenz und Compliance im Markt zu gewährleisten.

3.3 Kennzeichnungspflicht

Das VerpackG legt keine bestimmte Kennzeichnungspflicht für Verpackungen in Deutschland fest. Der Grüne Punkt ist keine verpflichtende Kennzeichnung, sondern lediglich ein gebührenpflichtiges Markenlogo eines der vielen dualen Systeme in Deutschland.

4. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)

4.1 Definition und Ziel der Zentralen Stelle

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), etabliert durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) der Bundesrepublik Deutschland, fungiert als neutrale und übergeordnete Instanz im Bereich der Verpackungsentsorgung und -verwertung. Die ZSVR agiert als administratives Element zwischen Herstellern, dualen Systemen, Entsorgern, Behörden und Verbrauchern. Sie sanktioniert jedoch nicht, diese Aufgabe obliegt dem Umweltbundesamt.

Die ZSVR verfolgt dabei mehrere Kernziele, unter anderem:

  • Sicherstellung der Transparenz und Nachverfolgbarkeit von Verpackungsmaterialien und -abfällen.
  • Überwachung und Kontrolle der Beteiligung von Herstellern an dualen Systemen.
  • Bereitstellung und Verwaltung des Verpackungsregisters LUCID zur Registrierung von Herstellern.
  • Sammlung, Verarbeitung und Überprüfung von Daten, die von Herstellern und dualen Systemen gemeldet werden.

4.2 Struktureller Kontext und gesetzliche Grundlage

Die ZSVR wurde im Rahmen des im Januar 2019 in Kraft getretenen VerpackG ins Leben gerufen und hat seither eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung und Überwachung der gesetzlichen Vorgaben und Verpflichtungen im Bereich der Verpackungsentsorgung inne. Sie agiert als zentrale Koordinationsstelle, die verschiedene Akteure im System der Verpackungsentsorgung zusammenbringt und reguliert.
 

Das VerpackG selbst wurde eingeführt, um die negativen Umweltauswirkungen von Verpackungsabfällen zu minimieren und die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland zu optimieren. Es legt Mindestziele für die Sammlung und Recycling von Verpackungsabfällen fest und verpflichtet die beteiligten Akteure, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ziele zu erreichen.
 

Die ZSVR übernimmt dabei insbesondere die Aufgaben der Registrierung, Datenverwaltung und -kontrolle sowie der Überwachung der Systembeteiligung und stellt sicher, dass die Hersteller ihren Verpflichtungen nachkommen und die Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert sind.

4.3 Spezifische Anforderungen und Verpflichtungen im Rahmen der ZSVR

Die ZSVR legt bestimmte Anforderungen und Verpflichtungen für Hersteller, Importeure und Händler fest, um sicherzustellen, dass die Vorgaben des VerpackG korrekt umgesetzt werden. Dazu gehören unter anderem die Registrierung im Verpackungsregister LUCID, die Sammlung und der Ableich von Daten bezüglich der in Verkehr gebrachten Verpackungen und der Beteiligung an einem dualen System. Die von Herstellern eingegebenen Mengenmeldungen werden regelmäßig unterjährig mit den Mengenmeldungen der dualen Systeme abgeglichen um Abweichungen aufzudecken.

5. Systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen und Nicht Systembeteiligungspflichtige Transportverpackungen

5.1 Definition und Ziel der Unterscheidung

Die Kategorisierung von Verpackungen im Verpackungsgesetz (VerpackG) der Bundesrepublik Deutschland ist ein wesentlicher Aspekt, um die Verpflichtungen und Zuständigkeiten der beteiligten Akteure klar zu definieren. Hierbei wird in Deutschland insbesondere zwischen systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen und nicht systembeteiligungspflichtigen Transportverpackungen unterschieden. Diese Unterscheidung ist in Deutschland von grundlegender Bedeutung, um die Verantwortlichkeiten in Bezug auf Lizenzierung, Sammlung, und Recycling von Verpackungen klar zu zuweisen und die Effizienz der Verwertungsprozesse zu optimieren.
 

Das VerpackG verfolgt dabei insbesondere die Ziele:

  • Sicherstellung einer effektiven und effizienten Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen.
  • Minimierung der Umweltauswirkungen durch Verpackungsabfälle.
  • Förderung der Wiederverwendung und des Recyclings von Verpackungen.

5.2 Systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen

Verkaufsverpackungen sind in Deutschland alle Verpackungen, die als Verkaufseinheit an den privaten Endverbraucher gehen. Sogenannte "gleichgestellte Anfallstellen" wie Schulen, Krankenhäuser, Kanzleien uvm. zählen hierzu, so dass dortige Verpackungen ebenfalls systembeteiligungspflichtig sind. Sie müssen gemäß VerpackG an einem dualen System beteiligt werden, um die Rücknahme und das Recycling sicherzustellen. Hierzu zählen beispielsweise auch Getränkeflaschen, Konservendosen, Um- oder Serviceverpackungen.

5.3  Nicht Systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Transportverpackungen werden Verpackungen genannt, die nicht an den privaten Endverbraucher gehen. Alle Verpackungen, auch die, die an private Endverbraucher gehen, sind für den Transport eines Produkts gedacht, insofern ist der Begriff missverständlich und wird oft falsch verstanden. Die korrekt definierten Transportverpackungen müssen vom Handel oder Hersteller selbst zurückgenommen und verwertet werden. Dies muss im Zweifel nachgewiesen werden können, so dass auch an der Stelle eine fachgerechte Rücknahme und Entsorgung sichergestellt ist.

5.4 Relevanz und Umsetzung für Hersteller und Händler

Die korrekte Einordnung und Handhabung von Verpackungen nach dem VerpackG ist für Hersteller, Importeure und Händler von essentieller Bedeutung, um gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen und Sanktionen zu vermeiden. Es ist daher unabdingbar, Verpackungen korrekt zu klassifizieren und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu handhaben. Jedes EU-Land hat eigene Definitionen und Bezeichnungen für das, was in Deutschland als "Transportverpackung" gilt: gewerbliche Verpackung, B2B Verpackung und weiteres. Dies muss also pro Land individuell betrachtet werden.
 

Die Implementierung von Prozessen zur korrekten Klassifizierung, Meldung und Handhabung von Verpackungen erfordert eine genaue Kenntnis der gesetzlichen Vorgaben sowie eine effektive interne Organisation. Hierbei können auch externe Dienstleister und Berater unterstützen, um die Compliance sicherzustellen und effiziente Prozesse zu implementieren.

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