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1. Allgemeines zur Verordnung

❓ Was ist die Verordnung (EU) 2023/1542?

Die Verordnung (EU) 2023/1542 ist die neue EU-weite Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen, die Nutzung, Rücknahme und Entsorgung von Batterien. Sie ersetzt die bisherige Batterierichtlinie 2006/66/EG vollständig und schafft erstmals ein umfassendes Regelwerk für den gesamten Lebenszyklus von Batterien – von der Rohstoffgewinnung über die Produktion bis zur Wiederverwertung.

❓ Seit wann gilt die neue Verordnung (EU) 2023/1542?

Die Verordnung trat am 18. August 2023 in Kraft. Viele Regelungen gelten jedoch gestaffelt, je nach Thema und Batterieart. Einzelne Anforderungen, z. B. zu CO₂-Fußabdruck, Rezyklatgehalt oder Batteriepass, greifen erst ab Mitte 2025 bis 2030.

 

➡️ Eine Übersicht der wichtigsten Fristen folgt in Abschnitt 9 „Fristen & Übergangsregelungen“.

❓ Für welche Batterien gilt die Verordnung (EU) 2023/1542?

Die Verordnung gilt für alle Batteriekategorien, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden – egal ob separat oder in ein Produkt eingebaut. 

 

Das betrifft insbesondere:

  • Gerätebatterien (inkl. Einweg- & Akkus),
  • Industriebatterien (z. B. Stromspeicher, Maschinen),
  • Fahrzeugbatterien (Starterbatterien),
  • Elektrofahrzeugbatterien (E-Autos),
  • LV-Batterien (z. B. E-Bikes, E-Scooter).

Auch Batterien, die importiert oder wiederverwendet werden, fallen unter die Verordnung.

❓ Wer ist von der Verordnung (EU) 2023/1542 betroffen?

Die Regelungen gelten für alle Wirtschaftsakteure, die Batterien auf dem EU-Markt bereitstellen – insbesondere:

 

  • Hersteller (Produktion, Kennzeichnung, Konformität),
  • Importeure (Pflichten bei Drittlandimporten),
  • Vertreiber (z. B. Händler, Online-Plattformen),
  • Recyclingunternehmen (Behandlung von Altbatterien).

 

Auch Dienstleister, die Batterien umnutzen oder Second-Life-Batterien anbieten, sind betroffen.

❓ Was sind die wichtigsten Neuerungen im Vergleich zur alten Batterierichtlinie?

Die neue Verordnung (EU) 2023/1542 bringt eine Vielzahl an neuen Anforderungen, u. a.:

 

  • Einführung neuer Batteriekategorien wie LV- und E-Fahrzeugbatterien,
  • Verpflichtender CO₂-Fußabdruck für bestimmte Batterien,
  • Vorgaben zum Rezyklatgehalt für Kobalt, Lithium, Nickel, Blei,
  • Digitale Batterie-Pässe mit QR-Code,
  • Pflicht zur Entnehmbarkeit von Gerätebatterien,
  • Erweiterte Informations- und Rücknahmepflichten.

 

Die Richtlinie 2006/66/EG war in vielen Punkten veraltet – die Verordnung schafft nun ein modernes, kreislaufwirtschaftliches Regelwerk für ganz Europa.

2. Neue Batteriekategorien

❓ Welche Batteriekategorien definiert die neue EU-Verordnung?

Die Verordnung unterscheidet folgende Hauptkategorien von Batterien:

 

  1. Gerätebatterien – für tragbare Geräte, z. B. Fernbedienungen, Spielzeuge, Haushaltsgeräte.
     
  2. Industriebatterien – für industrielle Anwendungen, z. B. Stromspeicher, Notstromanlagen, große Maschinen.
     
  3. Fahrzeugbatterien – klassische Starterbatterien (12V/24V) in Verbrennern.
     
  4. Elektrofahrzeugbatterien – speziell für den Antrieb von E-Autos und Nutzfahrzeugen.
     
  5. LV-Batterien (Leichtfahrzeugbatterien) – z. B. für E-Bikes, E-Scooter, E-Roller.

 

Neu ist also vor allem die Trennung von Elektrofahrzeugbatterien und LV-Batterien von den allgemeinen Industriebatterien.

❓ Was ist eine LV-Batterie?

LV steht für „light means of transport“. Diese Kategorie umfasst Batterien, die zum Antrieb von leichten Fahrzeugen verwendet werden – insbesondere:

 

  • E-Bikes, E-Scooter, Hoverboards,
  • leichte elektrische Lastenräder oder Dreiräder,
  • selbstbalancierende Fahrzeuge für die urbane Mobilität.

 

LV-Batterien sind eigenständig definiert und unterliegen teils speziellen Anforderungen (z. B. zu CO₂-Fußabdruck, Rezyklatgehalt, Kennzeichnung).

❓ Wie werden Batterien eingeordnet, wenn sie mehrere Zwecke erfüllen können?

Die Verordnung geht nach dem primären Verwendungszweck. Wenn eine Batterie z. B. sowohl tragbar als auch für industrielle Systeme einsetzbar wäre, entscheidet die tatsächliche Marktverwendung.
Zudem gilt: Batterien mit mehr als 5 kg Gewicht, die keiner anderen Kategorie zugeordnet werden können, gelten automatisch als Industriebatterien.

❓ Was gilt für Batterien in Spielzeugen oder kleinen E-Fahrzeugen?

Wenn ein elektrisches Fahrzeug als Spielzeug nach der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG gilt (z. B. batteriebetriebenes Kinderauto), wird seine Batterie nicht als LV-Batterie, sondern als Gerätebatterie eingestuft.

❓ Was ist mit Batterien für Heimspeicher und PV-Anlagen?

Batterien zur stationären Energiespeicherung (z. B. in Verbindung mit Solaranlagen) gelten in jedem Fall als Industriebatterien, auch wenn sie im privaten Umfeld genutzt werden.

3. Anforderungen an Nachhaltigkeit und Umweltschutz

❓ Welche Anforderungen gelten für den CO₂-Fußabdruck von Batterien?

Für bestimmte Batterietypen ist künftig eine CO₂-Fußabdruck-Erklärung verpflichtend:

  • Industriebatterien >2 kWh
  • LV-Batterien
  • Elektrofahrzeugbatterien

Diese Erklärung muss vor dem Inverkehrbringen verfügbar sein und nach einer Übergangsfrist auch bestimmte CO₂-Grenzwerte einhalten (zeitlich gestaffelt).

❓ Welche Vorgaben gibt es zum Rezyklatgehalt?

Hersteller müssen künftig den Anteil an recycelten Materialien in bestimmten Batterien dokumentieren – und später auch Mindestwerte einhalten. Betroffen sind die Metalle:

  • Kobalt
     
  • Lithium
     
  • Nickel
     
  • Blei

 

Zeitplan:

  • ab 2025: Pflicht zur Offenlegung (Transparenzpflicht)
     
  • ab 2031: Mindestrezyklatgehalte gelten verbindlich
     
  • ab 2036: höhere Zielvorgaben (voraussichtlich)

Die Rezyklatanteile müssen nach einem einheitlichen Berechnungsmodell gemeldet und dokumentiert werden.

❓ Welche Stoffe sind in Batterien beschränkt oder verboten?

Die Verordnung enthält klare Stoffverbote für Batterien mit:

  • Quecksilber
     
  • Cadmium
     
  • Blei (mit Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugbatterien)

Diese Stoffbeschränkungen ergänzen die REACH-Verordnung und werden durch künftige delegierte Rechtsakte angepasst und erweitert.

❓ Gibt es Anforderungen an die Langlebigkeit von Batterien?

Ja. Die Verordnung verpflichtet Hersteller zur Einhaltung technischer Mindeststandards für:

  • Haltbarkeit
     
  • Leistung
     
  • Zyklenfestigkeit

 

Dies gilt insbesondere für:

  • Gerätebatterien
     
  • LV-Batterien
     
  • Industriebatterien >2 kWh
     
  • Elektrofahrzeugbatterien

 

Einheitliche Testnormen und -methoden für diese Werte werden aktuell noch erarbeitet (z. B. im Rahmen der Euro-7-Verordnung).

❓ Welche Ziele verfolgt die Verordnung in Bezug auf Kreislaufwirtschaft?

  • Förderung der Wiederverwendung und Umnutzung (Second-Life-Batterien)
     
  • Reduzierung des Ressourcenverbrauchs
     
  • Aufbau einer robusten Recyclinginfrastruktur
     
  • Sicherung kritischer Rohstoffe (z. B. Kobalt, Lithium)

 

Diese Grundsätze ziehen sich durch viele Artikel der Verordnung und werden schrittweise konkretisiert.

4. Kennzeichnung und Informationspflichten

❓ Welche Informationen müssen Batterien künftig tragen?

Die Verordnung schreibt eine umfangreiche Kennzeichnungspflicht vor – direkt auf der Batterie oder ihrer Verpackung. Pflichtangaben sind u. a.:

  • Typ und chemisches System der Batterie
     
  • Kapazität (bei wiederaufladbaren Batterien: Nennkapazität in mAh oder Ah)
     
  • Datum der Herstellung
     
  • CE-Kennzeichnung
     
  • Symbol für getrennte Sammlung (durchgestrichene Mülltonne)
     
  • Gefährliche Stoffe (z. B. Hg, Cd, Pb – wenn vorhanden)
     

Zusätzlich sind Hinweise zur Entfernbarkeit, Entsorgung und ggf. zur Leistung und Lebensdauer verpflichtend.

❓ Was ist ein Batteriepass?

Der digitale Batteriepass ist ein zentrales Element der Verordnung. 

Er gilt für:

  • LV-Batterien
     
  • Industriebatterien >2 kWh
     
  • Elektrofahrzeugbatterien

 

Dieser Pass enthält alle technischen, sicherheitsrelevanten und nachhaltigkeitsbezogenen Informationen – 
digital abrufbar via QR-Code.

Inhalte des Batteriepasses:

  • Herstellerdaten
     
  • technische Parameter
     
  • CO₂-Fußabdruck
     
  • Rezyklatgehalt
     
  • Sicherheitshinweise
     
  • Entsorgungsanleitung

 

➡️ Ziel: mehr Transparenz entlang der Lieferkette und für Verbraucher:innen.

❓ Wie funktioniert der QR-Code?

Jede relevante Batterie muss mit einem QR-Code versehen sein, der auf den Batteriepass verlinkt. 
Dieser Code muss:

  • dauerhaft auf der Batterie oder Verpackung angebracht sein,
  • den Normen ISO/IEC 18004:2015 entsprechen,
  • barrierefrei lesbar sein (z. B. auch für Menschen mit Sehbehinderung).
     

Auch der Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen (z. B. Alterungszustand, Lebensdauer) ist über diesen Code geregelt – insbesondere für E-Fahrzeug- und Speicherbatterien mit Batteriemanagementsystem.

❓ Gibt es spezielle Hinweise zur Barrierefreiheit?

Ja. Die Informationen – insbesondere über QR-Code, Batteriepass und Sicherheitshinweise – müssen barrierefrei zugänglich sein. Die Anforderungen richten sich nach der Richtlinie (EU) 2019/882 zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen.

❓ Was müssen Händler und Importeure beachten?

Auch Vertreiber und Importeure sind verpflichtet sicherzustellen, dass:

  • alle Kennzeichnungen korrekt angebracht sind,
  • Begleitunterlagen vollständig verfügbar sind (z. B. bei Onlineversand),
  • der QR-Code funktionsfähig ist und zum Batteriepass führt.

➡️ Bei Verstoß: Gefahr von Abmahnungen oder Marktverbot.

5. Anforderungen an Konstruktion & Entnehmbarkeit

❓ Was bedeutet „entnehmbare Batterie“ im Sinne der Verordnung?

Eine Batterie gilt als „entnehmbar“, wenn sie vom Endnutzer mit handelsüblichen Werkzeugen aus einem Gerät entfernt und ersetzt werden kann – ohne:

  • spezielle Herstellerwerkzeuge,
     
  • Wärmebehandlung,
     
  • chemische Lösungsmittel.

 

Die Entnehmbarkeit ist entscheidend für die Rückgabe, Wiederverwendung und das Recycling von Batterien.

❓ Für welche Batterien gilt die Pflicht zur Entnehmbarkeit?

Die Pflicht zur Entnehmbarkeit gilt für Gerätebatterien, die in Produkte eingebaut sind (z. B. Fernbedienungen, Tablets, Haushaltsgeräte), sofern keine Ausnahmeregelung greift. Die Batterie muss:

  • leicht zugänglich und
  • austauschbar sein.

 

➡️ Ziel: Förderung von Reparatur, Lebensdauerverlängerung und korrekter Entsorgung.

❓ Gibt es Ausnahmen von der Entnehmbarkeitspflicht?

Ja. Ausnahmen sind möglich für:

  • Sicherheitskritische Produkte, bei denen die Entnehmbarkeit ein Risiko darstellt,
     
  • wasserdichte Geräte, z. B. medizinische Geräte oder Produkte, die dauerhaft unter Wasser genutzt werden,
     
  • professionelle Geräte, bei denen die Batterie nur von Fachpersonal ersetzt werden darf (z. B. medizinische Bildgebung).

 

➡️ In diesen Fällen müssen entsprechende technische und rechtliche Begründungen dokumentiert sein.

❓ Was gilt für Hersteller, wenn eine Batterie nicht entnehmbar ist?

In solchen Fällen müssen Hersteller sicherstellen, dass:

  • die Batterie von qualifiziertem Fachpersonal entnommen und ersetzt werden kann,
     
  • dies in der Gebrauchsanleitung klar beschrieben ist,
     
  • Reparaturinformationen bereitgestellt werden (z. B. für Werkstätten).

❓ Gilt die Entnehmbarkeitspflicht auch für Batterien in Smartphones oder Tablets?

Ja – Gerätebatterien in Unterhaltungselektronik (inkl. Mobiltelefone, Tablets, Laptops) müssen künftig entnehmbar sein, außer es gelten branchenspezifische Ökodesign-Verordnungen. Ein entsprechender Entwurf wird aktuell auf EU-Ebene vorbereitet (Stand: April 2025).

❓ Was müssen Importeure und Händler beachten?

Sie müssen prüfen, ob:

  • die Entnehmbarkeitspflicht eingehalten wurde,
     
  • das Produkt bei Bedarf korrekt gekennzeichnet ist,
     
  • technische Unterlagen (z. B. zur Entnahmebeschreibung) beigelegt sind.

6. Inverkehrbringen, Konformität und CE-Kennzeichnung

❓ Was bedeutet „Inverkehrbringen“ im Sinne der Verordnung?

„Inverkehrbringen“ bedeutet, dass eine Batterie erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wird – entweder:

  • durch den Hersteller mit Sitz in der EU oder 
  • durch einen Importeur aus einem Drittland.
     

Das gilt unabhängig davon, ob die Batterie separat verkauft wird oder als Teil eines Produkts (z. B. in einem E-Bike, Laptop oder Speichergerät).

❓ Was müssen Hersteller vor dem Inverkehrbringen tun?

Hersteller müssen vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass jede Batterie:

  1. allen anwendbaren Anforderungen der Verordnung entspricht,
     
  2. ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat,
     
  3. eine technische Dokumentation vorliegt,
     
  4. mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist,
     
  5. mit einer EU-Konformitätserklärung versehen ist,
     
  6. alle Pflichtinformationen und QR-Code enthält (→ siehe Kapitel 4).

❓ Was ist die CE-Kennzeichnung bei Batterien?

Die CE-Kennzeichnung zeigt, dass eine Batterie alle EU-rechtlichen Anforderungen erfüllt – sie ist Pflicht für:

  • alle Batteriekategorien, die unter die Verordnung fallen,
     
  • auch bei Batterien, die als Teil eines Produkts in Verkehr gebracht werden.

Sie muss sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein – direkt auf der Batterie oder ggf. auf Verpackung/Beipackzettel (wenn technisch nicht anders möglich).

❓ Welche Konformitätsbewertungsverfahren sind vorgesehen?

Die Verordnung verweist auf Module aus dem Beschluss 768/2008/EG, abhängig vom Risiko und Batterietyp
Zum Einsatz kommen u. a.:
 

  • Modul A (interne Fertigungskontrolle),
     
  • Modul B + C (EU-Baumusterprüfung + Konformität mit dem Baumuster),
     
  • Modul D1 (Qualitätssicherung der Produktion),
     
  • ggf. Prüfungen durch notifizierte Stellen bei komplexen Anforderungen (z. B. CO₂-Fußabdruck, Rezyklatgehalt).

❓ Wer ist verantwortlich für die CE-Kennzeichnung?

  • Hersteller in der EU sind direkt verantwortlich.
     
  • Importeure müssen sicherstellen, dass nicht-EU-Hersteller die CE-Pflichten erfüllt haben.
     
  • Händler müssen kontrollieren, ob Produkte korrekt gekennzeichnet und dokumentiert sind.
     

➡️ Fehlerhafte oder fehlende CE-Kennzeichnung kann zum Verkaufsverbot oder Rückruf führen.

❓ Was ist die EU-Konformitätserklärung?

Ein offizielles Dokument, das bestätigt, dass die Batterie allen geltenden Anforderungen entspricht. 
Es enthält u. a.:

  • Name und Anschrift des Herstellers,
     
  • Beschreibung der Batterie,
     
  • relevante Vorschriften und Normen,
     
  • Name und Funktion des Unterzeichners.
     

Die Konformitätserklärung muss der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden können und soll künftig auch digital zugänglich sein (z. B. über QR-Code).

7. Rücknahme, Sammlung und Recycling

❓ Wer ist für die Rücknahme von Altbatterien verantwortlich?

Die Verantwortung für die Rücknahme liegt bei den:

  • Herstellern (bzw. Bevollmächtigten),
     
  • Importeuren (bei Nicht-EU-Herstellern),
     
  • Vertreibern (z. B. Händler, Online-Shops),
     
  • ggf. Betreibern von Rücknahmestellen (Sammelstellen, Entsorger).
     

Hersteller müssen geeignete Rücknahmesysteme einrichten oder sich an kollektiven Systemen beteiligen. Dabei gilt das Prinzip der kostenlosen Rückgabe für Endnutzer.

❓ Welche Sammelziele gelten künftig?

Für die Sammlung von Gerätebatterien gelten verbindliche Quoten, gemessen an der auf dem Markt bereitgestellten Menge:

 

Jahr                                  Mindest-Sammelquote
 

2023                                  45 % (bereits gültig)
 

2027                                  63 %
 

2030                                  73 %
 

Für LV-Batterien wird zusätzlich eine eigenständige Sammelquote eingeführt:

  • 51 % bis 2028
     
  • 61 % bis 2031
     

Für Industrie- und Fahrzeugbatterien gilt eine individuelle Rücknahmeverpflichtung: Hersteller müssen sicherstellen, dass diese zu 100 % zurückgenommen werden können.

❓ Gibt es Meldepflichten für die Rücknahme und das Recycling?

Ja. Hersteller (bzw. Bevollmächtigte) müssen jährlich melden:

  • Menge in Verkehr gebrachter Batterien,
     
  • Menge gesammelter Batterien,
     
  • Verwertungsquoten (getrennt nach Stoffen),
     
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Sammlung und Verwertung.

Diese Meldungen erfolgen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

❓ Welche Anforderungen gelten für Onlinehändler und Marktplätze?

Auch Onlineanbieter gelten als Vertreiber und müssen:

  • eine kostenlose Rückgabe ermöglichen (z. B. über Rücksendeetiketten oder Rücknahmepartner),
     
  • sicherstellen, dass nicht-konforme Batterien nicht über ihre Plattform vertrieben werden,
     
  • ggf. Erfüllungsdienstleister benennen.
     

Die Verantwortung endet nicht an der digitalen Ladentheke!

8. Wiederverwendung & Second-Life-Batterien

❓ Was ist eine „Second-Life“- oder wiederverwendete Batterie?

Eine sogenannte Second-Life-Batterie ist eine gebrauchte Batterie, die:

  • aus einem ersten Nutzungszweck entnommen wurde (z. B. aus einem E-Auto),
     
  • für einen zweiten Verwendungszweck (z. B. stationäre Energiespeicherung) vorbereitet oder umgerüstet wird,
     
  • dabei ggf. technisch verändert wird (z. B. durch Austausch von Zellen oder Modulen).
     

➡️ Diese Wiederverwendung kann durch Unternehmen oder spezialisierte Re-Manufacturing-Dienstleister erfolgen.

❓ Gilt eine Second-Life-Batterie als „neu in Verkehr gebracht“?

Ja – sobald eine gebrauchte Batterie:

  • wiederaufgearbeitet,
     
  • umgenutzt oder
     
  • zur Wiederverwendung vorbereitet wird,
     

und anschließend erneut auf dem Markt angeboten wird (auch unentgeltlich), gilt sie als „neu in Verkehr gebracht“ – mit voller Pflichtenlast gemäß Verordnung.
 

➡️ Das bedeutet: Der Anbieter muss alle Anforderungen an neue Batterien erfüllen, inkl.:

  • Konformitätsbewertung,
     
  • CE-Kennzeichnung,
     
  • Kennzeichnungspflichten (auch QR-Code!),
     
  • ggf. neue CO₂- und Rezyklatnachweise.

❓ Gibt es Unterschiede zur bloßen Wiederverwendung?

Ja – eine gebrauchte, aber unveränderte Batterie, die z. B. als Gebrauchtware weiterverkauft wird ohne technische Eingriffe, wird nicht als „neu in Verkehr gebracht“.

Sobald aber Module oder Zellen ausgetauscht, Gehäuse geöffnet oder neue Parameter programmiert werden, handelt es sich um eine „Wiederaufarbeitung“ mit Konformitätspflicht.
 

➡️ Faustregel: Wenn die Leistung verändert wird – greift die Verordnung neu.

❓ Welche Anforderungen gelten für wiederaufgearbeitete Batterien?

Wird eine Batterie wiederaufgearbeitet, müssen u. a. erfüllt sein:

  • mindestens 90 % der ursprünglichen Kapazität (nach Wiederaufarbeitung),
     
  • neue CE-Kennzeichnung und technische Dokumentation,
     
  • eindeutige Deklaration als „wiederaufgearbeitet“,
     
  • Produkthaftung nach den Regeln für neue Produkte.

➡️ Diese Anforderungen sollen Qualität und Sicherheit gewährleisten.

❓ Was gilt beim Verkauf an Verbraucher:innen?

Wenn eine wiederverwendete oder wiederaufgearbeitete Batterie an Endnutzer:innen verkauft wird, gilt zusätzlich die:

  • Richtlinie (EU) 2019/771 über den Verkauf gebrauchter Waren (inkl. Gewährleistung),
     
  • volle Produkthaftung des Anbieters (auch bei Import aus Drittstaaten). 

➡️ Wichtig: Alle Informationen müssen transparent und zugänglich sein (z. B. via QR-Code oder Etikett).

9. Fristen und Übergangsregelungen

❓ Seit wann gilt die Verordnung (EU) 2023/1542?

Die Verordnung trat am 18. August 2023 in Kraft. Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ersetzt die Richtlinie 2006/66/EG und sieht gestaffelte Übergangsfristen für viele Regelungen vor.

Übersicht: Wichtige Fristen & Etappen

Thema 

 

CE-Kennzeichnung & Konformität
 

QR-Code & digitaler Batteriepass
 

CO₂-Fußabdruck-Erklärung
 

CO₂-Grenzwerte (voraussichtlich)
 

Rezyklatgehalt – Offenlegungspflicht

 

Rezyklatgehalt – verbindliche Quoten
 

Sammelquote Gerätebatterien

 


 

Sammelquote LV-Batterien

 

 

Recyclingeffizienz
 

Entnehmbarkeitspflicht

Pflicht gilt ab

 

18. August 2024

 

18. Februar 2027

 

18. Februar 2025
 

2027–2029 (per Rechtsakt)

 

18. August 2025

 

18. August 2031

 

45 % (2023)

63 % (2027)

73 % (2030)
 

51 % (2028)

61 % (2031)

 Ab 2025 gestaffelt

 

18. Februar 2027

Details

 

Für alle neu in Verkehr gebrachten Batterien

 

Für LV-, EV- und Industriebatterien >2 kWh

 

Für EV-, LV- und Industriebatterien >2 kWh (offenlegende Phase)
 

Nach technischer Bewertung und Marktanalyse

 

Für Kobalt, Lithium, Nickel, Blei

 

Mindestwerte für recycelte Materialien (gestaffelt bis 2036)

 

Verpflichtende Zielvorgaben pro Mitgliedstaat 


 

Neu eingeführt

 

Nach Materialtyp (z. B. 80 % Lithium bis 2031)
 

Für Gerätebatterien (Ausnahmen geregelt in Art. 11)

❓ Was passiert mit Batterien, die vor dem Inkrafttreten im Lager waren?

Batterien, die vor dem 18. August 2024 bereits im Lager oder im Umlauf sind, dürfen weiterhin vertrieben werden – auch wenn sie (noch) nicht alle neuen Anforderungen erfüllen.

➡️ Voraussetzung: Sie wurden vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht.

❓ Gibt es Übergangsregelungen für bestehende Rücknahmesysteme?

Ja. Bestehende Rücknahmesysteme dürfen weitergeführt und angepasst werden – müssen aber spätestens bis 2027 vollständig den neuen Anforderungen entsprechen (z. B. in Bezug auf Sammelquoten, Erfassungspflichten).

❓ Können sich Hersteller freiwillig früher zertifizieren?

Ja – viele Hersteller entscheiden sich dafür, bereits vor Fristbeginn die neuen Pflichten umzusetzen (z. B. CE-Kennzeichnung, QR-Code, CO₂-Nachweis), um:

  • Rechtskonformität frühzeitig abzusichern,
     
  • sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen,
     
  • öffentliche Beschaffung oder Ecolabel-Anforderungen zu erfüllen.
     

➡️ Empfehlenswert, insbesondere für große OEMs, Importeure und Systemanbieter.

10. Sanktionen und Marktüberwachung

❓ Wer überwacht die Einhaltung der Verordnung?

Die Marktüberwachung erfolgt durch die zuständigen nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland ist das z. B.:

  • die Stiftung EAR (Registrierung, Monitoring),
     
  • das UBA (z. B. für Informationspflichten),
     
  • die Zollbehörden (bei Importen aus Drittstaaten).
     

Die EU-Kommission kann ergänzend durch Durchführungsrechtsakte und die ECHA unterstützend eingreifen.

❓ Welche Pflichten gelten für Marktüberwachung und Dokumentation?

Hersteller, Importeure und Händler müssen:

  • auf Anfrage ihre technische Dokumentation vorlegen können (inkl. Konformitätserklärung, QR-Code-Daten, etc.),
     
  • bei Kontrollen aktiv mitwirken,
     
  • sicherstellen, dass nicht-konforme Produkte zurückgerufen oder nicht auf den Markt gebracht werden.
     

Für die Marktüberwachung ist die digitale Verfügbarkeit von Produktdaten (z. B. Batteriepass) entscheidend.

❓ Was passiert bei Verstößen gegen die Verordnung?

Bei Verstößen drohen – abhängig vom Schweregrad – u. a.:

  • Bußgelder und behördliche Sanktionen (national geregelt),
     
  • Verkaufsverbote und Marktrücknahmen,
     
  • Verpflichtung zur Nachbesserung (z. B. nachträglicher Nachweis der CE-Konformität),
     
  • Sperrung von Onlineangeboten (z. B. bei Amazon, eBay),
     
  • bei grober Fahrlässigkeit: zivilrechtliche Haftung (Produkthaftung, Gewährleistung).

➡️ Tipp: Frühzeitige Prüfung durch ein EPR-Compliance-System kann Sanktionen vermeiden.

❓ Welche Pflichten gelten für Onlinehändler und Plattformen?

Onlinehändler und Marktplätze gelten als Vertreiber im Sinne der Verordnung. Sie sind verpflichtet:

  • Produktkonformität zu überprüfen, bevor ein Artikel online geht,
     
  • Zugriff auf Batteriepass und QR-Code sicherzustellen (z. B. in Produktdetails),
     
  • bei Verstößen Proaktivität zu zeigen (z. B. Deaktivierung nicht-konformer Angebote).

➡️ Für Plattformbetreiber gelten zusätzliche Pflichten analog zur Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020.

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