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Verzeichnis:
3. Anforderungen an Nachhaltigkeit und Umweltschutz
4. Kennzeichnung und Informationspflichten
5. Anforderungen an Konstruktion & Entnehmbarkeit
6. Inverkehrbringen, Konformität und CE-Kennzeichnung
7. Rücknahme, Sammlung und Recycling
8. Wiederverwendung & Second-Life-Batterien
Die Verordnung (EU) 2023/1542 ist die neue EU-weite Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen, die Nutzung, Rücknahme und Entsorgung von Batterien. Sie ersetzt die bisherige Batterierichtlinie 2006/66/EG vollständig und schafft erstmals ein umfassendes Regelwerk für den gesamten Lebenszyklus von Batterien – von der Rohstoffgewinnung über die Produktion bis zur Wiederverwertung.
Die Verordnung trat am 18. August 2023 in Kraft. Viele Regelungen gelten jedoch gestaffelt, je nach Thema und Batterieart. Einzelne Anforderungen, z. B. zu CO₂-Fußabdruck, Rezyklatgehalt oder Batteriepass, greifen erst ab Mitte 2025 bis 2030.
➡️ Eine Übersicht der wichtigsten Fristen folgt in Abschnitt 9 „Fristen & Übergangsregelungen“.
Die Verordnung gilt für alle Batteriekategorien, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden – egal ob separat oder in ein Produkt eingebaut.
Das betrifft insbesondere:
Auch Batterien, die importiert oder wiederverwendet werden, fallen unter die Verordnung.
Die Regelungen gelten für alle Wirtschaftsakteure, die Batterien auf dem EU-Markt bereitstellen – insbesondere:
Auch Dienstleister, die Batterien umnutzen oder Second-Life-Batterien anbieten, sind betroffen.
Die neue Verordnung (EU) 2023/1542 bringt eine Vielzahl an neuen Anforderungen, u. a.:
Die Richtlinie 2006/66/EG war in vielen Punkten veraltet – die Verordnung schafft nun ein modernes, kreislaufwirtschaftliches Regelwerk für ganz Europa.
Die Verordnung unterscheidet folgende Hauptkategorien von Batterien:
Neu ist also vor allem die Trennung von Elektrofahrzeugbatterien und LV-Batterien von den allgemeinen Industriebatterien.
LV steht für „light means of transport“. Diese Kategorie umfasst Batterien, die zum Antrieb von leichten Fahrzeugen verwendet werden – insbesondere:
LV-Batterien sind eigenständig definiert und unterliegen teils speziellen Anforderungen (z. B. zu CO₂-Fußabdruck, Rezyklatgehalt, Kennzeichnung).
Die Verordnung geht nach dem primären Verwendungszweck. Wenn eine Batterie z. B. sowohl tragbar als auch für industrielle Systeme einsetzbar wäre, entscheidet die tatsächliche Marktverwendung.
Zudem gilt: Batterien mit mehr als 5 kg Gewicht, die keiner anderen Kategorie zugeordnet werden können, gelten automatisch als Industriebatterien.
Wenn ein elektrisches Fahrzeug als Spielzeug nach der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG gilt (z. B. batteriebetriebenes Kinderauto), wird seine Batterie nicht als LV-Batterie, sondern als Gerätebatterie eingestuft.
Batterien zur stationären Energiespeicherung (z. B. in Verbindung mit Solaranlagen) gelten in jedem Fall als Industriebatterien, auch wenn sie im privaten Umfeld genutzt werden.
Für bestimmte Batterietypen ist künftig eine CO₂-Fußabdruck-Erklärung verpflichtend:
Diese Erklärung muss vor dem Inverkehrbringen verfügbar sein und nach einer Übergangsfrist auch bestimmte CO₂-Grenzwerte einhalten (zeitlich gestaffelt).
Hersteller müssen künftig den Anteil an recycelten Materialien in bestimmten Batterien dokumentieren – und später auch Mindestwerte einhalten. Betroffen sind die Metalle:
Zeitplan:
Die Rezyklatanteile müssen nach einem einheitlichen Berechnungsmodell gemeldet und dokumentiert werden.
Die Verordnung enthält klare Stoffverbote für Batterien mit:
Diese Stoffbeschränkungen ergänzen die REACH-Verordnung und werden durch künftige delegierte Rechtsakte angepasst und erweitert.
Ja. Die Verordnung verpflichtet Hersteller zur Einhaltung technischer Mindeststandards für:
Dies gilt insbesondere für:
Einheitliche Testnormen und -methoden für diese Werte werden aktuell noch erarbeitet (z. B. im Rahmen der Euro-7-Verordnung).
Diese Grundsätze ziehen sich durch viele Artikel der Verordnung und werden schrittweise konkretisiert.
Die Verordnung schreibt eine umfangreiche Kennzeichnungspflicht vor – direkt auf der Batterie oder ihrer Verpackung. Pflichtangaben sind u. a.:
Zusätzlich sind Hinweise zur Entfernbarkeit, Entsorgung und ggf. zur Leistung und Lebensdauer verpflichtend.
Der digitale Batteriepass ist ein zentrales Element der Verordnung.
Er gilt für:
Dieser Pass enthält alle technischen, sicherheitsrelevanten und nachhaltigkeitsbezogenen Informationen –
digital abrufbar via QR-Code.
Inhalte des Batteriepasses:
➡️ Ziel: mehr Transparenz entlang der Lieferkette und für Verbraucher:innen.
Jede relevante Batterie muss mit einem QR-Code versehen sein, der auf den Batteriepass verlinkt.
Dieser Code muss:
Auch der Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen (z. B. Alterungszustand, Lebensdauer) ist über diesen Code geregelt – insbesondere für E-Fahrzeug- und Speicherbatterien mit Batteriemanagementsystem.
Ja. Die Informationen – insbesondere über QR-Code, Batteriepass und Sicherheitshinweise – müssen barrierefrei zugänglich sein. Die Anforderungen richten sich nach der Richtlinie (EU) 2019/882 zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen.
Auch Vertreiber und Importeure sind verpflichtet sicherzustellen, dass:
➡️ Bei Verstoß: Gefahr von Abmahnungen oder Marktverbot.
Eine Batterie gilt als „entnehmbar“, wenn sie vom Endnutzer mit handelsüblichen Werkzeugen aus einem Gerät entfernt und ersetzt werden kann – ohne:
Die Entnehmbarkeit ist entscheidend für die Rückgabe, Wiederverwendung und das Recycling von Batterien.
Die Pflicht zur Entnehmbarkeit gilt für Gerätebatterien, die in Produkte eingebaut sind (z. B. Fernbedienungen, Tablets, Haushaltsgeräte), sofern keine Ausnahmeregelung greift. Die Batterie muss:
➡️ Ziel: Förderung von Reparatur, Lebensdauerverlängerung und korrekter Entsorgung.
Ja. Ausnahmen sind möglich für:
➡️ In diesen Fällen müssen entsprechende technische und rechtliche Begründungen dokumentiert sein.
In solchen Fällen müssen Hersteller sicherstellen, dass:
Ja – Gerätebatterien in Unterhaltungselektronik (inkl. Mobiltelefone, Tablets, Laptops) müssen künftig entnehmbar sein, außer es gelten branchenspezifische Ökodesign-Verordnungen. Ein entsprechender Entwurf wird aktuell auf EU-Ebene vorbereitet (Stand: April 2025).
Sie müssen prüfen, ob:
„Inverkehrbringen“ bedeutet, dass eine Batterie erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wird – entweder:
Das gilt unabhängig davon, ob die Batterie separat verkauft wird oder als Teil eines Produkts (z. B. in einem E-Bike, Laptop oder Speichergerät).
Hersteller müssen vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass jede Batterie:
Die CE-Kennzeichnung zeigt, dass eine Batterie alle EU-rechtlichen Anforderungen erfüllt – sie ist Pflicht für:
Sie muss sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein – direkt auf der Batterie oder ggf. auf Verpackung/Beipackzettel (wenn technisch nicht anders möglich).
Die Verordnung verweist auf Module aus dem Beschluss 768/2008/EG, abhängig vom Risiko und Batterietyp.
Zum Einsatz kommen u. a.:
➡️ Fehlerhafte oder fehlende CE-Kennzeichnung kann zum Verkaufsverbot oder Rückruf führen.
Ein offizielles Dokument, das bestätigt, dass die Batterie allen geltenden Anforderungen entspricht.
Es enthält u. a.:
Die Konformitätserklärung muss der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden können und soll künftig auch digital zugänglich sein (z. B. über QR-Code).
Die Verantwortung für die Rücknahme liegt bei den:
Hersteller müssen geeignete Rücknahmesysteme einrichten oder sich an kollektiven Systemen beteiligen. Dabei gilt das Prinzip der kostenlosen Rückgabe für Endnutzer.
Für die Sammlung von Gerätebatterien gelten verbindliche Quoten, gemessen an der auf dem Markt bereitgestellten Menge:
Jahr Mindest-Sammelquote
2023 45 % (bereits gültig)
2027 63 %
2030 73 %
Für LV-Batterien wird zusätzlich eine eigenständige Sammelquote eingeführt:
Für Industrie- und Fahrzeugbatterien gilt eine individuelle Rücknahmeverpflichtung: Hersteller müssen sicherstellen, dass diese zu 100 % zurückgenommen werden können.
Ja. Hersteller (bzw. Bevollmächtigte) müssen jährlich melden:
Diese Meldungen erfolgen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
Auch Onlineanbieter gelten als Vertreiber und müssen:
Die Verantwortung endet nicht an der digitalen Ladentheke!
Eine sogenannte Second-Life-Batterie ist eine gebrauchte Batterie, die:
➡️ Diese Wiederverwendung kann durch Unternehmen oder spezialisierte Re-Manufacturing-Dienstleister erfolgen.
Ja – sobald eine gebrauchte Batterie:
und anschließend erneut auf dem Markt angeboten wird (auch unentgeltlich), gilt sie als „neu in Verkehr gebracht“ – mit voller Pflichtenlast gemäß Verordnung.
➡️ Das bedeutet: Der Anbieter muss alle Anforderungen an neue Batterien erfüllen, inkl.:
Ja – eine gebrauchte, aber unveränderte Batterie, die z. B. als Gebrauchtware weiterverkauft wird ohne technische Eingriffe, wird nicht als „neu in Verkehr gebracht“.
Sobald aber Module oder Zellen ausgetauscht, Gehäuse geöffnet oder neue Parameter programmiert werden, handelt es sich um eine „Wiederaufarbeitung“ mit Konformitätspflicht.
➡️ Faustregel: Wenn die Leistung verändert wird – greift die Verordnung neu.
Wird eine Batterie wiederaufgearbeitet, müssen u. a. erfüllt sein:
➡️ Diese Anforderungen sollen Qualität und Sicherheit gewährleisten.
Wenn eine wiederverwendete oder wiederaufgearbeitete Batterie an Endnutzer:innen verkauft wird, gilt zusätzlich die:
➡️ Wichtig: Alle Informationen müssen transparent und zugänglich sein (z. B. via QR-Code oder Etikett).
Die Verordnung trat am 18. August 2023 in Kraft. Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ersetzt die Richtlinie 2006/66/EG und sieht gestaffelte Übergangsfristen für viele Regelungen vor.
Thema
CE-Kennzeichnung & Konformität
QR-Code & digitaler Batteriepass
CO₂-Fußabdruck-Erklärung
CO₂-Grenzwerte (voraussichtlich)
Rezyklatgehalt – Offenlegungspflicht
Rezyklatgehalt – verbindliche Quoten
Sammelquote Gerätebatterien
Sammelquote LV-Batterien
Recyclingeffizienz
Entnehmbarkeitspflicht
Pflicht gilt ab
18. August 2024
18. Februar 2027
18. Februar 2025
2027–2029 (per Rechtsakt)
18. August 2025
18. August 2031
45 % (2023)
63 % (2027)
73 % (2030)
51 % (2028)
61 % (2031)
Ab 2025 gestaffelt
18. Februar 2027
Details
Für alle neu in Verkehr gebrachten Batterien
Für LV-, EV- und Industriebatterien >2 kWh
Für EV-, LV- und Industriebatterien >2 kWh (offenlegende Phase)
Nach technischer Bewertung und Marktanalyse
Für Kobalt, Lithium, Nickel, Blei
Mindestwerte für recycelte Materialien (gestaffelt bis 2036)
Verpflichtende Zielvorgaben pro Mitgliedstaat
Neu eingeführt
Nach Materialtyp (z. B. 80 % Lithium bis 2031)
Für Gerätebatterien (Ausnahmen geregelt in Art. 11)
Batterien, die vor dem 18. August 2024 bereits im Lager oder im Umlauf sind, dürfen weiterhin vertrieben werden – auch wenn sie (noch) nicht alle neuen Anforderungen erfüllen.
➡️ Voraussetzung: Sie wurden vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht.
Ja. Bestehende Rücknahmesysteme dürfen weitergeführt und angepasst werden – müssen aber spätestens bis 2027 vollständig den neuen Anforderungen entsprechen (z. B. in Bezug auf Sammelquoten, Erfassungspflichten).
Ja – viele Hersteller entscheiden sich dafür, bereits vor Fristbeginn die neuen Pflichten umzusetzen (z. B. CE-Kennzeichnung, QR-Code, CO₂-Nachweis), um:
➡️ Empfehlenswert, insbesondere für große OEMs, Importeure und Systemanbieter.
Die Marktüberwachung erfolgt durch die zuständigen nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland ist das z. B.:
Die EU-Kommission kann ergänzend durch Durchführungsrechtsakte und die ECHA unterstützend eingreifen.
Hersteller, Importeure und Händler müssen:
Für die Marktüberwachung ist die digitale Verfügbarkeit von Produktdaten (z. B. Batteriepass) entscheidend.
Bei Verstößen drohen – abhängig vom Schweregrad – u. a.:
➡️ Tipp: Frühzeitige Prüfung durch ein EPR-Compliance-System kann Sanktionen vermeiden.
Onlinehändler und Marktplätze gelten als Vertreiber im Sinne der Verordnung. Sie sind verpflichtet:
➡️ Für Plattformbetreiber gelten zusätzliche Pflichten analog zur Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020.
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