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Was regelt das Batteriegesetz (BattG) Deutschland?

Das BattG in Deutschland

1. Einführung in das Batteriegesetz (BattG) Deutschland

1.1 Definition und Ziel des BattG

Das Batteriegesetz (BattG) der Bundesrepublik Deutschland, vollständig bekannt als Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren, ist ein essentielles Regelwerk, das den Umgang mit Batterien und Akkumulatoren von ihrer Produktion bis zur Entsorgung steuert. Es wurde ins Leben gerufen, um den Anteil von Altbatterien und Altakkumulatoren in der Abfallentsorgung zu minimieren und die Ressourceneffizienz durch Wiederverwendung und Recycling zu steigern.

Das BattG verfolgt mehrere Ziele, darunter:

  • Die Minimierung der Umweltauswirkungen von Altbatterien und Altakkumulatoren, insbesondere in Bezug auf die darin enthaltenen gefährlichen Substanzen.
     
  • Die Förderung der Wiederverwendung und des Recyclings von Altbatterien und Altakkumulatoren, um die Entstehung von Abfällen zu reduzieren.
     
  • Die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im gesamten Lebenszyklus von Batterien und Akkumulatoren.

1.2 Historischer Kontext und gesetzliche Grundlage

Das BattG wurde erstmals im Dezember 2009 in Kraft gesetzt und hat seitdem mehrere Änderungen und Anpassungen erfahren, um es an neue technologische und marktbezogene Entwicklungen anzupassen. Es implementiert verschiedene EU-Richtlinien, insbesondere die Batterierichtlinie (2006/66/EG), in nationales Recht und legt damit die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit Batterien und Akkumulatoren in Deutschland fest.
 

Die Batterierichtlinie wurde erlassen, um die negativen Umweltauswirkungen von Altbatterien und Altakkumulatoren zu minimieren und die Sammlung, Behandlung, Recycling und Entsorgung von Altbatterien und Altakkumulatoren EU-weit zu harmonisieren. Sie legt Mindestziele für die Sammlung von Altbatterien und Altakkumulatoren und deren Behandlung, Wiederverwendung und Recycling fest und verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ziele zu erreichen.
 

Das BattG legt spezifische Anforderungen und Verpflichtungen für Hersteller, Importeure, Händler und Verbraucher von Batterien und Akkumulatoren in Deutschland fest. Es regelt unter anderem die Registrierung von Herstellern, die Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren, die Bereitstellung von Informationen, die Sammlung und Entsorgung von Altbatterien und Altakkumulatoren sowie die Berichterstattung und Überwachung.

2. Wer ist vom BattG in Deutschland betroffen?

2.1 Hersteller

Das Batteriegesetz (BattG) definiert Hersteller als alle Personen, die gewerbsmäßig Batterien oder batteriebetriebene Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke in Deutschland in Verkehr bringen. Dies umfasst auch Personen, die Batterien oder batteriebetriebene Produkte aus anderen Staaten nach Deutschland importieren. Somit sind nicht nur Produzenten im klassischen Sinne betroffen, sondern auch Importeure, die Produkte aus dem Ausland auf den deutschen Markt bringen.

2.2 Onlinehändler

Auch Onlinehändler und Distanzverkäufer, die Batterien oder batteriebetriebene Produkte direkt an Endnutzer in Deutschland verkaufen, fallen unter die Definition des Herstellers im BattG. Sie müssen sicherstellen, dass die von ihnen vertriebenen Produkte den Anforderungen des BattG entsprechen und ihre Pflichten in Bezug auf Registrierung, Rücknahme und Berichterstattung erfüllen.

2.3 Importeure und Distributoren

Importeure, die Batterien oder batteriebetriebene Produkte aus dem Ausland nach Deutschland bringen, und Distributoren, die diese Produkte auf dem deutschen Markt vertreiben, sind ebenfalls als Hersteller im Sinne des BattG zu betrachten. Sie müssen sicherstellen, dass alle Produkte, die sie in Deutschland in Verkehr bringen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ihre Pflichten nach dem BattG erfüllen.

2.4 B2B und B2C-Bereich

Das BattG macht keinen Unterschied zwischen Akteuren im B2B- (Business-to-Business) oder B2C- (Business-to-Consumer) Bereich. Unabhängig davon, ob die Produkte an Endverbraucher oder andere Unternehmen verkauft werden, müssen Hersteller, Importeure und Händler die Vorgaben des BattG beachten und umsetzen.

3. Verpflichtungen unter dem BattG

3.1 Registrierungspflicht

Bevor Hersteller, Importeure oder Händler Batterien und Akkumulatoren auf dem deutschen Markt in Verkehr bringen, müssen sie sich bei der Stiftung ear registrieren. Diese Registrierung dient dazu, die Rücknahme und das Recycling von Batterien sicherzustellen und umfasst Informationen wie Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers sowie eine Beschreibung der in Verkehr gebrachten Batterien.

3.2 Melde- und Registrierungspflichten

Hersteller sind dazu verpflichtet, regelmäßig Daten über die Menge der von ihnen in Verkehr gebrachten Batterien an die Entsorger zu übermitteln. Diese Daten werden verwendet, um die Effektivität des Batteriegesetzes zu überwachen und sicherzustellen, dass die gesetzten Recyclingziele erreicht werden.

4. Bevollmächtigter Vertreter im BattG

4.1 Allgemeine Regelungen

  • Definition
    Ein bevollmächtigter Vertreter ist eine in Deutschland ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, in seinem Namen bestimmte Pflichten nach dem BattG zu erfüllen.
     
  • Rechtliche Stellung
    Der bevollmächtigte Vertreter übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten des Herstellers im Bezug auf das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren auf dem deutschen Markt.

4.2 Unterschiede zum ElektroG

Während im ElektroG ausländische Hersteller dazu verpflichtet sind, einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, wenn sie Elektro- und Elektronikgeräte auf dem deutschen Markt in Verkehr bringen, sieht das BattG eine solche Pflicht nicht vor.

5. Unterschiede und Kategorien von Batterien im BattG

5.1 Allgemeine Kategorisierung

Batterien und Akkumulatoren können nach verschiedenen Kriterien kategorisiert werden, und das BattG berücksichtigt diese Unterschiede, um spezifische Regelungen und Anforderungen für die verschiedenen Typen festzulegen. Grundsätzlich unterscheidet das BattG zwischen:

  • Gerätebatterien
    Diese sind dazu bestimmt, in Geräten verwendet zu werden. Sie können sowohl wiederaufladbar (Akkumulatoren) als auch nicht wiederaufladbar (Primärbatterien) sein.
     
  • Industriebatterien
    Diese werden in industriellen Anwendungen, in Elektrofahrzeugen oder - sofern es sich um wiederaufladbare Batterien handelt - als Stromspeicher für elektrische Energie aus dem Stromnetz oder aus erneuerbaren Energiequellen verwendet.
     
  • Fahrzeugbatterien
    Diese sind für den Anlasser, die Beleuchtung und die Zündung von Fahrzeugen vorgesehen.

6. Kennzeichnungspflichten nach dem BattG

6.1 Allgemeine Anforderungen

Die Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren ist im BattG detailliert geregelt, um sicherzustellen, dass Verbraucher und Nutzer über wichtige Aspekte der Produkte informiert sind und um die korrekte Entsorgung und das Recycling zu fördern.

6.2 Das Mülltonnen-Symbol

BattG: durchgestrichene Mülltonnen-Symbol
  • Bedeutung
    Das durchgestrichene Mülltonnen-Symbol signalisiert, dass Batterien und Akkumulatoren nicht über den Hausmüll entsorgt werden dürfen.
     
  • Anwendung
    Das Symbol muss auf allen Batterien, Akkumulatoren und batteriebetriebenen Geräten angebracht sein, die nach dem 1. Dezember 2009 in Verkehr gebracht wurden.
     
  • Größe
    Das Symbol muss eine bestimmte Größe haben, um sicherzustellen, dass es leicht erkennbar ist.

6.3 Chemische Symbole

  • Bedeutung
    Die Symbole „Cd“ für Cadmium, „Hg“ für Quecksilber und „Pb“ für Blei müssen auf Batterien und Akkumulatoren angebracht werden, die diese Schwermetalle enthalten.
     
  • Anwendung
    Diese Symbole werden unter dem Mülltonnen-Symbol platziert, wenn die Batterie oder der Akkumulator mehr als 0,002 Massenprozent Cadmium, 0,0005 Massenprozent Quecksilber oder 0,004 Massenprozent Blei enthält.

6.4 Kapazitätskennzeichnung

  • Bedeutung
    Die Kapazitätskennzeichnung informiert den Nutzer über die elektrische Ladung der Batterie oder des Akkumulators.
     
  • Anwendung
    Seit dem 1. Oktober 2015 müssen alle tragbaren und Automobilbatterien und -akkumulatoren mit Angaben zur elektrischen Kapazität gekennzeichnet sein.
     
  • Einheiten
    Die Kapazität muss in der Einheit Ampere-Stunden (Ah) oder Milliampere-Stunden (mAh) angegeben werden und soll dem Nutzer helfen, die Leistungsfähigkeit der Batterie oder des Akkumulators einzuschätzen.

7. Rücknahme- und Recyclinganforderungen nach dem BattG

7.1 Für Hersteller und Händler

  • Rücknahme von Altbatterien
    Hersteller und Händler sind verpflichtet, Altbatterien von Endnutzern unentgeltlich zurückzunehmen. Dies gilt sowohl für Batterien, die sie in ihrem Sortiment führen oder geführt haben, als auch für Batterien, die sie als Ersatz für von ihnen vertriebene Produkte verwenden.
     
  • Rücknahmestellen
    Es müssen geeignete Sammelstellen eingerichtet werden, an denen Verbraucher ihre Altbatterien zurückgeben können.

7.2 Recyclinganforderungen

Für Hersteller:

  • Verwertung
    Hersteller müssen sicherstellen, dass die von ihnen zurückgenommenen Altbatterien einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden.
     
  • Nachweisführung
    Hersteller müssen nachweisen können, dass die zurückgenommenen Batterien ordnungsgemäß verwertet wurden.

Für Recyclingunternehmen:

  • Zertifizierung
    Unternehmen, die Batterien recyceln, müssen entsprechende Zertifizierungen vorweisen, um sicherzustellen, dass der Recyclingprozess umweltgerecht und nachhaltig erfolgt.
     
  • Berichterstattung
    Recyclingunternehmen müssen regelmäßig Berichte über die von ihnen recycelten Batteriemengen und -materialien vorlegen.

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