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Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) EU 2025/40

Was sich ab 2026 für Hersteller, Importeure und Vertreiber ändert

Die EU Verpackungen Richtlinie 2018/852

Was ist die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR)?

Die neue EU-Verpackungsverordnung (Verordnung EU 2025/40, „PPWR“) ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz auf EU-Ebene und gilt ab dem 12. August 2026 direkt in allen Mitgliedstaaten. Ziel ist es, Verpackungen umweltfreundlicher zu gestalten, Abfall zu reduzieren und den Handel innerhalb der EU zu vereinfachen. Die neue Verordnung bringt konkrete Pflichten für Unternehmen, die Verpackungen in der EU herstellen, importieren oder vertreiben.

Wen betrifft die neue EU-Verpackungsverordnung?

Alle Unternehmen, die Verpackungen in der EU verwenden oder in Verkehr bringen, sind betroffen.

Dazu gehören:

  • Hersteller von Verpackungen
     
  • Importeure von verpackten Produkten aus Drittländern
     
  • Vertreiber, z. B. Einzelhändler, Onlinehändler oder Plattformen
    Betroffen sind alle Verpackungsmaterialien, egal ob sie im Handel (B2C) oder in der Industrie (B2B) verwendet werden.

Pflichten für Hersteller von Verpackungen

 

Was gilt für Hersteller nach der neuen EU-Verpackungsverordnung?

  • Verpackungsdesign optimieren: Verpackungen müssen möglichst ressourcenschonend und kompakt gestaltet sein. Unnötige Leerräume, falsche Böden oder Doppelschichten sind verboten.
     
  • Recyclingfähigkeit sicherstellen: Verpackungen müssen recyclingfähig sein. Für Kunststoffverpackungen gelten Pflichtanteile für Rezyklat (recyceltes Material).
     
  • Kennzeichnung & Nachweis: Hersteller müssen Verpackungen korrekt kennzeichnen und eine EU-Konformitätserklärung sowie technische Unterlagen vorhalten.
     
  • Eintrag ins Herstellerregister: Eine Registrierung im nationalen Herstellerregister ist Pflicht, inklusive jährlicher Berichte.
     
  • Vertretung durch Bevollmächtigten: Unternehmen ohne Sitz in der EU müssen einen Bevollmächtigten in einem EU-Land benennen, der die Pflichten übernimmt.

Pflichten für Importeure von Verpackungen

 

Was müssen Importeure laut EU-Verpackungsverordnung beachten?

  • Verpackungsvorgaben einhalten: Importierte Verpackungen oder Produkte müssen den EU-Vorgaben entsprechen.
     
  • Konformitätsnachweis bereitstellen: Technische Dokumentation zur Verpackungskonformität muss für 10 Jahre archiviert werden – in verständlicher Sprache für Behörden.
     
  • Kennzeichnungspflicht: Name und Adresse des Importeurs müssen auf der Verpackung oder auf einem Begleitdokument ersichtlich sein.
     
  • Transport & Lagerung beachten: Auch bei Logistik und Lagerung darf keine Vorschrift verletzt werden.
     
  • Pflicht zur Bevollmächtigung: Wer aus einem Drittstaat importiert, muss einen EU-Bevollmächtigten benennen, der die Einhaltung sicherstellt.

Pflichten für Vertreiber von Verpackungen

 

Was gilt für Händler und Plattformen durch das neue EU-Verpackungsgesetz?

  • Pflicht zur Prüfung: Vor dem Verkauf müssen Vertreiber prüfen, ob die Hersteller registriert und die Verpackungen konform sind.
     
  • Sorgfaltspflichten in der Lieferkette: Es ist sicherzustellen, dass alle vorgelagerten Akteure die Anforderungen erfüllen.
     
  • Rückrufe & Meldung: Nicht konforme Verpackungen dürfen nicht verkauft werden. Bereits ausgelieferte Produkte müssen zurückgerufen und Behörden informiert werden.
     
  • Online-Marktplätze: Betreiber müssen die Registrierungspflichten von Drittanbietern prüfen und sicherstellen, dass nur konforme Verpackungen angeboten werden.
     
  • Bevollmächtigter bei Sitz im Ausland: Auch ausländische Händler, die direkt an EU-Kunden liefern, müssen einen Bevollmächtigten in der EU benennen.

Pflichten für Vertreiber von Verpackungen

 

  • Veröffentlichung: Januar 2025
     
  • Inkrafttreten: 11. Februar 2025
     
  • Verbindliche Anwendung: Ab dem 12. August 2026 (einige Übergangsfristen bis 2030/2034)

Pflichten für Vertreiber von Verpackungen

 

Die neue EU-Verpackungsverordnung betrifft alle Unternehmen, die Verpackungen auf dem europäischen Markt nutzen oder vertreiben. Wer rechtzeitig aktiv wird – z. B. durch Registrierung, Umstellung der Verpackung oder Benennung eines Bevollmächtigten – sichert nicht nur die eigene Lieferfähigkeit, sondern vermeidet auch Bußgelder.

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