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Ungarn
Erweiterte Herstellerverantwortung

Ungarn: Erweiterte Herstellerverantwortung

Seit dem 1. Juli 2023 wird in Ungarn das System der Erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility/EPR) angewendet. Die hiermit verbundenen Pflichten gelten nicht nur für ungarische Hersteller, sondern auch für das erstmalige Inverkehrbringen von im Ausland hergestellten sogenannten betroffenen Produkten in Ungarn. Alle Unternehmen, die die unten aufgeführten Produkte aus dem Ausland nach Ungarn importieren und sie erstmals im Inland verkaufen, fallen unter die EPR-Pflichten. Das Inverkehrbringen umfasst nach der EPR-Verordnung auch die eigene Verwendung von betroffenen Produkten, wenn das betroffene Produkt nach der Verwendung im Inland zu Abfall wird.

Als betroffene Produkte gelten:

  • Verpackungen (z. B. Papier, Kunststoff, Metall, Holz)
     
  • bestimmte Einweg- und andere Kunststoffprodukte (z. B.: Lebensmittelbehälter, Getränkeflaschen, Getränkebecher, Feuchttücher)
     
  • elektrische und elektronische Geräte (z. B. Wärmetauscher, bestimmte Computergeräte, Beleuchtungskörper)
     
  • Batterien (z. B. Gerätebatterien, Akkumulatoren, Autobatterien)
     
  • Kraftfahrzeuge
     
  • Reifen (Gummireifen, runderneuerte Gummireifen)
     
  • Büropapier (z. B. Kopierpapier, Aktenordner, Notizbuch)
     
  • Werbepapier (z. B. Bücher, Zeitungen, Drucksachen)
     
  • Frittieröl, Frittierfett (z. B. Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Olivenöl der genannten Tarifpositionen)
     
  • bestimmte Textilerzeugnisse (z. B. bestimmte Kleidungsstücke aus Gewirken oder Gestricken, Decken, Teppiche, Schuhe - Einstufung anhand der Zolltarifnummer)

EPR-Verpflichtungen für die Unternehmen:

  • Registrierung auf der Website der konzessionierten Gesellschaft (MOHU MOL Zrt.)
     
  • Einreichung eines Registrierungsantrags bei der Abfallwirtschaftsbehörde (Frist 31. Mai 2023)
     
  • Führen eines Registers und Übermittlung von Daten gemäß den gesetzlichen Anforderungen
     
  • Zahlung der Gebühr für die erweiterte Herstellerverantwortung
     
  • Ausstellung von Rechnungen mit dem in der Gesetzgebung festgelegten Text
     

Ein im Ausland ansässiges Unternehmen, das ein betroffenes Produkt auf dem heimischen Markt in Verkehr bringt, kann seine Verpflichtungen im Rahmen der EPR-Verordnung über einen inländischen Bevollmächtigten erfüllen, wofür eine schriftliche Vollmacht erforderlich ist. Ein Webshop, der ein betroffenes Produkt in Ungarn auf den Markt bringt, erfüllt seine Verpflichtungen gemäß der EPR-Verordnung nur über einen inländischen Bevollmächtigten.

Sanktionen

Die ungarischen Behörden können eine Strafe verhängen, wenn ein unter die EPR fallendes Unternehmen keine Registrierung bei der Abfallwirtschaftsbehörde beantragt. Kommt das Unternehmen auch nach der Verhängung der Strafe der Registrierungspflicht nicht nach, untersagt die Behörde den Verkauf von betroffenen Produkten, bis die Verpflichtungen erfüllt sind.

Änderungen der Ökosteuer

Nach dem 1. Juli 2023 unterliegen auch ausländische Webshops, die umweltsteuerpflichtige Produkte (z. B. elektronische Geräte, Schönheits- oder Körperpflegeprodukte, Seifen, Reinigungsmittel, Batterien, Akkus, Schmierstoffe aus Mineralöl) an ungarische Endverbraucher verkaufen, dem Ökosteuergesetz, d. h. sie müssen sich bei der ungarischen Steuerbehörde registrieren lassen, Aufzeichnungen führen, Steuererklärungen abgeben und Steuern zahlen. Eine wichtige Vorschrift ist, dass ausländische Webshops eine Ökosteuer auf die Verpackung aller an ungarische Endverbraucher verkauften Produkte zahlen müssen.

Die Ökosteuerpflicht wird dem Webshop auferlegt, der die Produkte (oder deren ökosteuerpflichtiges Zubehör, Komponenten und Verpackungen), die der Ökosteuer unterliegen, zuerst in Ungarn auf den Markt bringt.

Verpflichtungen für ausländische Online-Shops in Ungarn:

  1. Meldepflicht: Unternehmen, die am 1. Juli 2023 tätig sind, müssen sich bis zum 15. Juli 2023 bei der ungarischen Steuerbehörde anmelden, Unternehmen, die ihre Tätigkeit später aufnehmen, müssen sich innerhalb von 15 Tagen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit mit einem Anmeldeformular anmelden.
     
  2. Der Steuerpflichtige muss ein Register der grünen steuerpflichtigen Produkte führen (z.B. in Verkehr gebrachte elektronische Produkte, im Ausland produzierte und in Ungarn demontierte Verpackungsabfälle). Das Register muss für die Identifizierung der Daten in der Steuererklärung geeignet sein, daher müssen die betreffenden Produkte getrennt nach "KT"-Code (Umweltprodukt-Code), "CsK"-Code (Verpackungs-Katalog-Codenummer), auf Gewichtsbasis, in einigen Fällen auf Stückbasis, aufgeführt werden.
     
  3. Steuererklärungen, Steuerzahlungsverpflichtungen: Die Verpflichtung zur Zahlung der Ökosteuer muss bis zum 20. des Monats, der auf das betreffende Quartal folgt, bei der Steuerbehörde angemeldet werden, indem das Formular "KTBEV" elektronisch übermittelt wird. Die fällige Ökosteuer muss innerhalb der für die Erklärung festgelegten Frist entrichtet werden.

Diese Unternehmen können diesen Verpflichtungen auch über einen bevollmächtigten Vertreter in Ungarn nachkommen. Die My Compliance hiflt Ihnen gerne, Ihren neuen Verpflichtungen in Ungarn nachzukommen 

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Quellen

Leitner & Leitner

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