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Was regelt das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) – Deutschland?

Das BattDG in Deutschland

Was ist das BattDG?

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ist die aktuelle nationale Umsetzung der EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 in Deutschland. Es ersetzt das frühere Batteriegesetz (BattG) und bringt deutsches Recht in Einklang mit dem EU-Recht.

 

Das BattDG trat am 7. Oktober 2025 in Kraft und löste damit das deutsche Batteriegesetz ab, das seit 2009 galt.

Warum wurde das BattDG geschaffen?

Deutschland musste sein nationales Batterie-Recht an die neue EU-Batterieverordnung anpassen, die seit 18. Februar 2024 unmittelbar gilt und umfangreiche Anforderungen an Nachhaltigkeit, Lebenszyklus, Sammelquoten und Recycling von Batterien enthält.

 

Das BattDG dient dazu,

  • die Vorgaben der EU-Verordnung in deutsches Recht umzusetzen,
     
  • Zuständigkeiten nationaler Behörden festzulegen,
     
  • und nationale Bestimmungen dort zu regeln, wo die Verordnung Öffnungsklauseln vorsieht.

Welche Batterietypen unterscheidet das BattDG?

Unter dem alten Batteriegesetz gab es drei Hauptkategorien. Das BattDG erweitert diese Struktur entsprechend den EU-Vorgaben zu mehreren spezifischen Kategorien, z. B.:

  • Gerätebatterien
     
  • Starterbatterien
     
  • Industriebatterien
     
  • Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien)
     
  • Elektrofahrzeugbatterien


Diese Kategorisierung dient einer differenzierteren Regulierung von Rücknahme, Entsorgung und Recycling.

Welche Pflichten gelten für Hersteller und Importeure?

Unter dem BattDG gelten erweiterte und teils verschärfte Pflichten:
 

Registrierung und Marktüberwachung

  • Hersteller und Importeure müssen sich in der stiftung ear registrieren lassen, bevor sie Batterien in Verkehr bringen dürfen.

Erweiterte Definition „Hersteller“

  • Das BattDG erweitert die Definition auch auf Händler, die absichtlich oder fahrlässig Batterien aus nicht ordnungsgemäß registrierten Quellen in Verkehr bringen.

Organisationspflichten

  • Verpflichtung zur Teilnahme an Systemen für Rücknahme und Recycling entsprechend den neuen Kategorien.

Welche Änderungen gelten für die Rücknahme von Altbatterien?

Das BattDG sieht weitreichendere Rücknahmepflichten vor als das alte Batteriegesetz:

  • Händler müssen alle Batterien, die sie führen oder geführt haben, kostenlos zurücknehmen – unabhängig davon, ob eine neue Batterie gekauft wird.
     
  • Kommunale Sammelstellen sollen Batterien wie z. B. aus E-Bikes oder E-Scootern aufnehmen.
     
  • Öffentliche Entsorgungsträger haben erweiterte Annahmepflichten (zum Teil ab 01.01.2026).

Diese Regelungen sollen eine flächendeckende und verbraucherfreundliche Rückgabe aller Batteriearten sicherstellen.

Was bleibt aus dem alten Batteriegesetz erhalten?

Einige grundlegende Leitprinzipien der Produktverantwortung aus dem alten BattG bleiben erhalten, z. B. die Herstellerverantwortung für Rücknahme und Recycling. Sie werden aber an die umfassenderen Anforderungen der EU-Verordnung und des BattDG angepasst.

Bevollmächtigter Vertreter im BattG

  • Definition
    Ein bevollmächtigter Vertreter ist eine in Deutschland ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, in seinem Namen bestimmte Pflichten nach dem BattG zu erfüllen.
     
  • Rechtliche Stellung
    Der bevollmächtigte Vertreter übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten des Herstellers im Bezug auf das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren auf dem deutschen Markt.

Kennzeichnungspflichten nach dem BattDG

Die EU-Verordnung 2023/1542 schreibt eine umfangreiche Kennzeichnungspflicht vor – direkt auf der Batterie oder ihrer Verpackung. Pflichtangaben sind u. a.:

  • Typ und chemisches System der Batterie
     
  • Kapazität (bei wiederaufladbaren Batterien: Nennkapazität in mAh oder Ah)
     
  • Datum der Herstellung
     
  • CE-Kennzeichnung
     
  • Symbol für getrennte Sammlung (durchgestrichene Mülltonne)
     
  • Gefährliche Stoffe (z. B. Hg, Cd, Pb – wenn vorhanden)
     

Zusätzlich sind Hinweise zur Entfernbarkeit, Entsorgung und ggf. zur Leistung und Lebensdauer verpflichtend.

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