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10. Oktober 2025

Neue EU-Abfallrahmenrichtlinie 2025/1892

Textil-EPR wird Pflicht bis April 2028

Neue EU-Abfallrahmenrichtlinie 2025/1892: Textil-EPR wird Pflicht bis April 2028

Am 10. September 2025 wurde die Richtlinie (EU) 2025/1892 beschlossen – eine bedeutende Änderung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG).


Sie markiert einen entscheidenden Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft und erweiterter Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR) im Textilsektor.

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Was ändert sich mit der neuen Abfallrahmenrichtlinie?

Die Richtlinie trat am 16. Oktober 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt haben die EU-Mitgliedstaaten 20 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.
Spätestens ab dem 17. April 2028 müssen in allen EU-Staaten verbindliche EPR-Systeme für Textilien eingeführt sein.
 

Pflicht zur Textil-EPR bis 2028

  • Bis 17. April 2028 muss jeder Mitgliedsstaat eine erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien einführen.
     
  • Eine EPR für Matratzen ist möglich, aber nicht verpflichtend.
     
  • Hersteller müssen sich in einem nationalen Herstellerregister registrieren und regelmäßig Mengenmeldungen abgeben.

Wer ist betroffen?

Die neuen Pflichten gelten für alle Unternehmen, die Textilien oder Schuhe in der EU auf den Markt bringen – unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedsstaat niedergelassen sind oder direkt an Endnutzer verkaufen.

 

Bevollmächtigter für Hersteller ohne Niederlassung

 

Unternehmen, die in einem Mitgliedsstaat nicht niedergelassen sind, müssen einen Bevollmächtigten benennen, der ihre EPR-Pflichten wahrnimmt.
Auch Hersteller aus Drittländern können hierzu verpflichtet werden – abhängig von der nationalen Umsetzung (Art. 22a der Richtlinie).

 

Fast Fashion im Fokus

Die neuen Vorgaben schaffen finanzielle Anreize für nachhaltigeres Produktdesign.
Die Mitgliedsstaaten können künftig höhere EPR-Beiträge für Fast Fashion- und Ultrafast Fashion-Marken festlegen, wenn Produkte z. B.:

  • eine kurze Lebensdauer,
  • schlechte Wiederverwendbarkeit oder
  • geringe Recyclingfähigkeit
    aufweisen.

Ziel ist es, umweltfreundliche und langlebige Textilien zu fördern – im Einklang mit der EU-Ökodesign-Verordnung (2024/1781).

 

Übergangsfrist für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme unter 2 Millionen € erhalten ein zusätzliches Jahr Zeit.


Für sie gilt die Textil-EPR erst ab dem 17. April 2029.

 

Jetzt auf Textil-EPR vorbereiten

Die Richtlinie (EU) 2025/1892 läutet eine neue Phase der Herstellerverantwortung für Textilien in Europa ein.
Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die kommenden Registrierungs- und Meldepflichten vorbereiten, um rechtzeitig konform zu sein, sobald nationale Gesetze in Kraft treten.

 

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