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17. Mai 2024

Neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) in Deutschland

Was bedeutet das für Hersteller und Verbraucher?

Neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) in Deutschland

Service für unsere Kunden

Das Bundesumweltministerium (BMUV) hat kürzlich einen Gesetzentwurf zur Anpassung an die neue EU-Batterieverordnung (EU-BattVO) vorgestellt. Diese Verordnung zielt darauf ab, den Umgang mit Batterien entlang der gesamten Wertschöpfungskette nachhaltiger zu gestalten. Mit dem neuen Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), das im August 2024 verabschiedet werden soll, kommen erweiterte Anforderungen auf Hersteller und Verbraucher zu. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Punkte des neuen Gesetzes und was sie für die erweiterte Herstellerverantwortung bedeuten.
 

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Die EU-Batterieverordnung: Ein Überblick

Die EU-BattVO ist am 17. August 2023 in Kraft getreten und ersetzte die bisherige EU-Batterie-Richtlinie zum 18. Februar 2024. Ziel der Verordnung ist es, einen einheitlichen Rechtsrahmen für den nachhaltigen Umgang mit Batterien in Europa zu schaffen. Sie umfasst Regelungen zur Beschränkung gesundheits- und umweltgefährdender Stoffe, zum Design, zur Kennzeichnung, zur Konformität und zu Sorgfaltspflichten für Batterien sowie zur Sammlung und Behandlung von Altbatterien.

Das neue BattDG: Anpassungen und Erweiterungen

Das neue BattDG soll das bisherige Batteriegesetz (BattG) zum 18. August 2025 ablösen.
Der Gesetzentwurf baut auf den bisherigen Strukturen des BattG auf und entwickelt diese weiter. Ein zentraler Punkt ist die Ausweitung der bewährten Strukturen der Geräte-Altbatterieentsorgung auf weitere Batteriearten, wie z.B. Batterien aus E-Bikes und E-Scootern sowie Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien.

 

Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)

Ein zentrales Thema des neuen Gesetzes ist die erweiterte Herstellerverantwortung. Hersteller werden künftig nicht nur für die Entsorgung von Geräte-Altbatterien verantwortlich sein, sondern auch für die Batterien von leichten Verkehrsmitteln und anderen Batteriearten. Das bedeutet:

 

  • Ausweitung der Rückgabemöglichkeiten: Verbraucher können zukünftig nicht nur Geräte-Altbatterien, sondern auch Batterien von E-Bikes und E-Scootern am kommunalen Wertstoffhof zurückgeben.
     
  • Erhöhung der Sammelstellen: Durch die erweiterten Rückgabemöglichkeiten wird die Anzahl der Sammelstellen erhöht, was die Rückgabe für Verbraucher erleichtert.
     
  • Sammelziele: Das aktuelle nationale Sammelziel von 50 Prozent für Geräte-Altbatterien bleibt bestehen. Ab 2027 gilt ein EU-weites Sammelziel von 63 Prozent.
     
  • Brandschutz: Lithiumhaltige Batterien, die Brandgefahren bergen, müssen sachgemäß entsorgt werden. Die Ausweitung der bewährten Strukturen auf diese Batteriearten ist daher auch zentral für den Brandschutz.

Zuständigkeiten und Befugnisse

Der Gesetzentwurf legt zudem Zuständigkeiten und Befugnisse für die neuen Aufgaben aus der EU-BattVO fest. Dazu gehören:

  • Bewirtschaftung von Altbatterien: Hier wird an die bisherigen Vorgaben des BattG angeknüpft.
     
  • Konformität von Batterien: Die Länder müssen eine zuständige Behörde einrichten.
     
  • Sorgfaltspflichten in der Lieferkette: Die Deutsche Kontrollstelle EU-Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten (DEKSOR) übernimmt die Aufgaben der Überwachung.

Fazit

Das neue BattDG bringt weitreichende Änderungen und erweiterte Verantwortungen für Hersteller mit sich. Die Ausweitung der Rückgabemöglichkeiten und Sammelstellen soll die Kreislaufwirtschaft stärken und die Entsorgung von Altbatterien sicherer und transparenter gestalten. Für Verbraucher bedeutet dies mehr Komfort bei der Rückgabe alter Batterien und eine bessere Entsorgungsinfrastruktur. Die kommenden Jahre werden zeigen, wie sich diese neuen Regelungen auf die Praxis auswirken und inwieweit die gesteckten Sammelziele erreicht werden.

 

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