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Der bevollmächtigte Vertreter für Verpackungen in Österreich:
Eine wichtige Neuerung für Unternehmen

(Gültig seit 1. Januar 2023, Update vom 04.12.2023)

Der bevollmächtigte Vertreter für Verpackungen in Österreich

Service für unsere Kunden

 

Lassen Sie sich von den EPR-Experten der My Compliance bearten oder buchen Sie unseren Internationalen Rundum-EPR-Service für Verpackungen in Österreich und wir Beauftragen nicht nur einen bevollmächtigten Vertreter für Sie, sondern übernehmen alle EPR-Pflichten für Ihr Unternehmen, inklusive Registrierung bei einem Rücknahmesystem und Meldung Ihrer Verpackungsmengen gemäß GVM-Produktgruppen.

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Einleitung zum bevollmächtigten Vertreter für Verpackungen in Österreich

In Österreich wurden kürzlich wichtige Änderungen in Bezug auf Verpackungen und Verpackungsabfälle eingeführt. Eine dieser Neuerungen ist die Einführung des Konzepts des bevollmächtigten Vertreters für Verpackungen. In diesem Blogbeitrag werden wir uns mit der Rolle des bevollmächtigten Vertreters für Verpackungen in Österreich befassen und wie Unternehmen diese neue Regelung umsetzen können.

Hintergrund und Rechtsgrundlage

Die österreichische Verpackungsverordnung (VerpackVO) regelt die Verantwortlichkeiten der Hersteller, Importeure und Vertreiber von Verpackungen in Bezug auf die Rücknahme und das Recycling von Verpackungsabfällen. Die Neuerung, die die Rolle des bevollmächtigten Vertreters einführt, basiert auf den Änderungen der VerpackVO und dient dazu, die Transparenz und Verantwortlichkeit im Bereich Verpackungsabfall zu erhöhen, insbesondere in Bezug auf ausländische Inverkehrbringer. 

Rolle des bevollmächtigten Vertreters für Verpackungen in Österreich

Ein bevollmächtigter Vertreter ist eine in Österreich ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem ausländischen Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen oder verpackten Produkten beauftragt wird, die rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verpackungsverordnung in deren Namen zu erfüllen. 
Dazu gehören:

  • die Anmeldung bei der zuständigen Behörde,
  • die Erfüllung von Rücknahme- und Recyclingpflichten,
  • sowie die Bereitstellung der erforderlichen Dokumentation und Berichterstattung.

Die Regelung gilt seit dem 01.Januar 2023 insofern sollten Unternehmen ohne Sitz in Österreich hier zeitnah den rechtlichen Vorgaben nachkommen. Die My Compliance steht Ihnen hierfür sehr gerne auch kurzfristig zur Verfügung, wir wissen um die Problematik der rechtzeitigen Umsetzung für die betroffenen Inverkehrbringer.

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